Beratungsnachmittag für externe Bewerber
16. Februar 2023 - 13 bis 14 Uhr
Welche Noten muss man haben, um den Quali zu bestehen?
Die Jahresfortgangsnoten (Noten des Jahreszeugnisses der 9. Jahrgangsstufe) in den Prüfungsfächern sind ein Teil der Gesamtprüfung. Diese Jahresfortgangsnoten und die in der Abschlussprüfung erzielte Note werden gleich gewichtet. Daraus ergibt sich die „Hälfte der Gesamtnote“, bevor die Prüfungen beginnen.
Bei externen Teilnehmern (z.B. Realschüler oder Gymnasiasten, die den „Quali“ erreichen wollen) zählen nur die Prüfungsnoten.
Insgesamt setzt sich die „Quali-Note“ aus der Summe von 12 Noten zusammen. Da allerdings drei Jahresfortgangsnoten und drei Prüfungsnoten doppelt gewichtet werden, ergibt sich für die Berechnung des Durchschnitts ein Teiler von 18.
Durchschnitt der Gesamtnote in unserem Beispiel: 50 : 18 = 2,7
Der „Quali“ ist bestanden, wenn der errechnete Durchschnitt höchsten 3,05 ergibt. Wenn die Gesamtnote nur knapp über 3,05 liegt, kann er durch eine oder mehrere zusätzliche mündliche Prüfung(en) in den Fächern Mathematik und / oder Deutsch der Quali noch bestanden werden.
Bei externen Teilnehmern ergibt sich für die Berechnung des Durchschnitts ein Teiler von 9.
Mit dem Quali-Rechner können Sie ihre Noten ausrechnen lassen.
Informationen für externe Teilnehmer
Anmeldeformular für externe Bewerber
Was kommt im „Quali“ dran?
Die Prüfungen in Deutsch, Mathematik und Englisch werden zentral vom Kultusministerium in München gestellt und sind somit in ganz Bayern gleich. Die restlichen Prüfungen werden von der Schule erstellt.
Genaue Informationen über die Prüfungsinhalte in den einzelnen Fächern und die Dauer der Prüfungen können bei Interesse gerne an unserer Schule bei den zuständigen Lehrerinnen und Lehrern erfragt werden.
Zentrale Prüfung im Fach Deutsch
In der besonderen Leistungsfeststellung zum qualifizierenden Abschluss der Mittelschule an der Mittelschule sowie an Förderzentren und Schulen für Kranke im Fach Deutsch teilt sich die Prüfung in die Teile A Zuhören, Teil B Sprachgebrauch – Sprachbetrachtung und Rechtschreibung, Teil C Lesen und Teil D Schreiben auf. Anders als bei den alten Prüfungsformaten sind hier keine getrennten Arbeitszeiten mehr vorgegeben. Für individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz gelten Art. 52 Abs. 5 BayEUG und §§ 31 ff. BaySchO. Prüflinge, denen Notenschutz nach § 34 Abs. 7 Nr. 1 BaySchO gewährt wird, bearbeiten ausschließlich Teil B Sprachgebrauch „Rechtschreiben“ nicht, Teil B Sprachgebrauch – „Sprachbetrachtung“ jedoch schon. Diese sind optisch klar voneinander zu unterscheiden. Diesen Prüflingen ist für die übrigen Prüfungsteile A, B (Sprachbetrachtung), C und D Notenschutz zu gewähren, soweit die Voraussetzungen hierzu vorliegen.
Zentrale Prüfung im Fach „Deutsch als Zweitsprache“
Die zentrale Prüfung im Fach „Deutsch als Zweitsprache“ gliedert sich in vier Teile: Teil A Zuhören, Teil B Sprachgebrauch – Sprachbetrachtung und Rechtschreibung, Teil C Lesen und Teil D Schreiben. Anders als bei den alten Prüfungsformaten sind hier keine getrennten Arbeitszeiten mehr vorgegeben. Für individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz gelten Art. 52 Abs. 5 BayEUG und §§ 31 ff. BaySchO. Prüflinge, denen Notenschutz nach § 34 Abs. 7 Nr. 1 BaySchO gewährt wird, bearbeiten ausschließlich Teil B Sprachgebrauch – „Rechtschreiben“ nicht, Teil B Sprachgebrauch – „Sprachbetrachtung“ jedoch schon. Diesen Prüflingen ist für die übrigen Prüfungsteile A, B (Sprachbetrachtung), C und D Notenschutz zu gewähren, soweit die Voraussetzungen hierzu vorliegen.
Projektprüfung
Die Termine der Projektprüfung werden – wie bei allen schulhausinternen Prüfungen – von der Schule festgesetzt.
Terminsetzung für die Prüfungen in den Fächern Geschichte/Politik/Geografie und Natur und Technik
Für andere Bewerberinnen und Bewerber nach § 28 MSO ist es möglich, Geschichte/Politik/Geografie und Natur und Technik als Prüfungsfach zu wählen, weshalb hier bei Bedarf zwei unterschiedliche Prüfungstermine festgelegt werden müssen. Die Schulen setzen die Termine der beiden Prüfungen mit schulhausinterner Aufgabenstellung deshalb selbst fest.
Besondere Leistungsfeststellung im Fach Muttersprach
Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 MSO kann in der besonderen Leistungsfeststellung für den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache an die Stelle des Faches Englisch das Fach Muttersprache treten. Schülerinnen und Schüler, die anstelle des Faches Englisch die besondere Leistungsfeststellung zum qualifizierenden Abschluss der Mittelschule in ihrer Muttersprache ablegen möchten, unterziehen sich – auf Antrag der Erziehungsberechtigten – einem Leistungstest. Die in diesem Test erzielte Gesamtnote wird wie die Jahresfortgangsnote gewertet. Der Antrag der Erziehungsberechtigten auf Teilnahme am Leistungstest und der Abschlussprüfung in der Muttersprache muss der Schule spätestens am ............... 2023 vorliegen. Die Aufgaben werden durch das Staatsministerium erstellt.
Einzelprüfung im Fach Englisch
Nach § 23 Abs. 4 MSO können Schülerinnen und Schüler der Mittelschule, nach § 28 Abs. 5 MSO Berufsschülerinnen und Berufsschüler bzw. Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler sowie Bewerberinnen und Bewerber (m/w/d), die keine Schule mehr besuchen, an der besonderen Leistungsfeststellung im Fach Englisch (Einzelprüfung) teilnehmen.
Musterprüfungen zum Qualifizierenden Abschluss der Mittelschule (à link siehe unten)
Jahrgangsstufe 9 neue Prüfungsformate zum Einsatz. Die entsprechenden Musterprüfungen können unter https://mediathek.mebis.bayern.de/archiv.php eingesehen werden.
Englisch - Infos zur Englisch-Prüfung (mündlich)
Sport - Infos zu den Sportarten